GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Influenza B-Virus
Die GOÄ-Ziffer 4352 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Influenza B-Virus“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 4352 erfasst den serologischen Antikörpernachweis gegen das Influenza-B-Virus und wird angesetzt, wenn bei klinischem Verdacht auf eine grippale Erkrankung gezielt dieser Virustyp untersucht werden soll, insbesondere wenn eine Abgrenzung zur Influenza-A-Infektion für die weitere Einordnung relevant ist. Die Leistung beschränkt sich auf den Nachweis von Antikörpern gegen Influenza B und ist von der Ziffer für Influenza A durch den untersuchten Erreger zu unterscheiden. Nach amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 übereinstimmen. Bei kombinierter Untersuchung beider Influenza-Typen im selben Ansatz ist für jeden Typ die zutreffende Ziffer unter Angabe des jeweils untersuchten Erregers separat in der Rechnung anzugeben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 38,64 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4352 steht für „Influenza B-Virus“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4352 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4352 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.