GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Listerien, je Typ
Die GOÄ-Ziffer 4242 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Listerien, je Typ“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4242 betrifft den Nachweis agglutinierender Antikörper gegen Listerien, je nachgewiesenem Typ gesondert zu bewerten, und wird eingesetzt, wenn mittels Agglutinationsreaktion eine Listeriose serologisch abgeklärt werden soll, insbesondere bei Schwangeren, Neugeborenen oder immunsupprimierten Patienten mit entsprechender Symptomatik. Sie ergänzt die unter Nummer 4226 geführte, der Sammelposition um Nummer 4214 zugeordnete Bestimmung um ein methodisch eigenständiges Verfahren. Amtlich ist Nummer 4242 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4233 bewertet und teilt sich mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr, sodass sie nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4233 abgerechnet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 17,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4242 steht für „Listerien, je Typ“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4242 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4242 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.