GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Rickettsien
Die GOÄ-Ziffer 4243 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rickettsien“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4243 erfasst den Nachweis agglutinierender Antikörper gegen Rickettsien und wird eingesetzt, wenn mittels Agglutinationsreaktion der Verdacht auf eine Rickettsiose serologisch abgeklärt werden soll, etwa nach Zeckenstich oder entsprechender Reiseanamnese. Im Unterschied zu der unter Nummer 4227 geführten, der Sammelposition um Nummer 4214 zugeordneten Bestimmung, die ausdrücklich die Weil-Felix-Reaktion als Verfahren benennt, ist bei Nummer 4243 keine spezifische Methode in der Legende genannt, sodass sie ein davon abzugrenzendes Agglutinationsverfahren erfasst. Amtlich ist Nummer 4243 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4233 bewertet, teilt sich also mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr und wird nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4233 abgerechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 17,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4243 steht für „Rickettsien“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4243 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4243 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.