GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Brucellen
Die GOÄ-Ziffer 4237 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Brucellen“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 15,42 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4237 erfasst den Nachweis agglutinierender Antikörper gegen Brucellen und wird eingesetzt, wenn der Verdacht auf eine Brucellose (Morbus Bang) mittels Agglutinationsreaktion serologisch abgeklärt werden soll, etwa nach Kontakt mit infizierten Tieren oder Rohmilchprodukten. Sie stellt damit ein methodisch eigenständiges Verfahren gegenüber der unter Nummer 4221 geführten Brucellen-Bestimmung dar, die der Sammelposition um Nummer 4214 zugeordnet ist. Amtlich ist Nummer 4237 als Teil einer Sammelposition mit Nummer 4233 bewertet und teilt sich mit dieser eine gemeinsame Punktzahl bzw. Gebühr, sodass sie nicht zusätzlich in voller Höhe neben 4233 abgerechnet wird. Sie gehört zur selben Gruppe von Agglutinationsbestimmungen wie die WIDAL-Reaktion nach Nummer 4235.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 15,42 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 17,43 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4237 steht für „Brucellen“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4237 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 15,42 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4237 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.