GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4115: Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von…

Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin)

Die GOÄ-Ziffer 4115 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 1920 Punkten bewertet; das entspricht 111,91 € beim einfachen und 128,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

1920 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach111,91 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach128,70 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach145,49 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4115

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4115?

Die GOÄ-Ziffer 4115 steht für „Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4115?

Die GOÄ-Ziffer 4115 ist mit 1920 Punkten bewertet; das entspricht 111,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4115 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 128,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4115?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4115 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.