GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 16. Porphyrine und ihre Vorläufer
Die GOÄ-Ziffer 4118 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 16. Porphyrine und ihre Vorläufer“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen und 48,26 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 41,97 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 48,26 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 54,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4118 steht für „Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 16. Porphyrine und ihre Vorläufer“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4118 ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 48,26 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4118 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.