GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4118: Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin…

Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 16. Porphyrine und ihre Vorläufer

Die GOÄ-Ziffer 4118 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 16. Porphyrine und ihre Vorläufer“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen und 48,26 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

720 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach41,97 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach48,26 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach54,56 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4118

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4118?

Die GOÄ-Ziffer 4118 steht für „Vitamin A-Resorptionstest (Zweimalige Bestimmung von Vitamin A) 16. Porphyrine und ihre Vorläufer“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4118?

Die GOÄ-Ziffer 4118 ist mit 720 Punkten bewertet; das entspricht 41,97 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4118 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 48,26 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4118?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4118 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.