GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4114: Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von…

Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron)

Die GOÄ-Ziffer 4114 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 1920 Punkten bewertet; das entspricht 111,91 € beim einfachen und 128,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

1920 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach111,91 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach128,70 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach145,49 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4114

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4114?

Die GOÄ-Ziffer 4114 steht für „Renin-Aldosteron-Suppressionstest (Zweimalige Bestimmung von Renin und Aldosteron)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4114?

Die GOÄ-Ziffer 4114 ist mit 1920 Punkten bewertet; das entspricht 111,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4114 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 128,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4114?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4114 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.