GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4112: Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin)

Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin)

Die GOÄ-Ziffer 4112 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 2880 Punkten bewertet; das entspricht 167,87 € beim einfachen und 193,05 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

2880 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach167,87 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach193,05 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach218,23 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4112

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4112?

Die GOÄ-Ziffer 4112 steht für „Pentagastrintest (Sechsmalige Bestimmung von Calcitonin)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4112?

Die GOÄ-Ziffer 4112 ist mit 2880 Punkten bewertet; das entspricht 167,87 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4112 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 193,05 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4112?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4112 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.