GOÄ-LexikonKapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen

GOÄ-Ziffer 4089: Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassay…

Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve 15. Funktionsteste

Die GOÄ-Ziffer 4089 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve 15. Funktionsteste“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Gebühren und Steigerungssatz

450 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach26,23 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,15-fach30,16 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung1,3-fach34,10 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4089

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4089?

Die GOÄ-Ziffer 4089 steht für „Tumornekrosefaktorrezeptor (p55), Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve 15. Funktionsteste“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4089?

Die GOÄ-Ziffer 4089 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4089 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4089?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 4089 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.