GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder Urin
Die GOÄ-Ziffer 4072 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder Urin“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4072 vergütet die Bestimmung von Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder im Urin. In der Praxis werden diese Katecholamine bei Verdacht auf ein Phäochromozytom oder Paragangliom bestimmt, also bei Tumoren, die Katecholamine produzieren und typischerweise zu paroxysmalem oder anhaltendem Bluthochdruck, Herzrasen und Schweißausbrüchen führen. Die Formulierung 'und/oder' erlaubt, je nach klinischer Fragestellung eines, mehrere oder alle drei Katecholamine im Rahmen derselben Untersuchung zu bestimmen, ohne dass hierfür getrennte Positionen anfallen. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4070 bewertet, also nicht gesondert zusätzlich zur Thyreoglobulin-Bestimmung vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4072 steht für „Adrenalin und/oder Noradrenalin und/oder Dopamin im Plasma oder Urin“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4072 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4072 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.