GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Homovanillinsäure im Urin (HVA)
Die GOÄ-Ziffer 4073 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Homovanillinsäure im Urin (HVA)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen und 38,21 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 4073 erfasst die Bestimmung der Homovanillinsäure (HVA) im Urin, eines Abbauprodukts der Katecholamine, insbesondere des Dopamins. In der Praxis wird dieser Parameter, oft gemeinsam mit der Vanillinmandelsäure, zur Diagnostik und Verlaufskontrolle katecholaminproduzierender Tumoren eingesetzt, etwa bei Verdacht auf ein Neuroblastom im Kindesalter oder ergänzend bei Verdacht auf ein Phäochromozytom, da erhöhte HVA-Werte im Urin auf eine gesteigerte Katecholaminproduktion und deren Metabolisierung hinweisen. Die Bestimmung ergänzt damit die direkte Katecholaminmessung nach Nummer 4072 um die Beurteilung der Stoffwechselprodukte über einen längeren Zeitraum. Abrechnungstechnisch ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl beziehungsweise Gebühr wie Nummer 4070 bewertet, ohne gesonderte zusätzliche Vergütung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 33,22 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 38,21 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 43,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 4073 steht für „Homovanillinsäure im Urin (HVA)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4073 ist mit 570 Punkten bewertet; das entspricht 33,22 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 38,21 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4073 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.