GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ca 15-3, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3901.H3 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ca 15-3, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3901.H3 erfasst die Bestimmung des Tumormarkers Ca 15-3 per Ligandenassay, gegebenenfalls mit Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. Sie wird vorrangig in der Verlaufs- und Therapiekontrolle des Mammakarzinoms angesetzt, da der Marker bei fortgeschrittener oder metastasierter Erkrankung häufig erhöht ist und Veränderungen des Spiegels Rückschlüsse auf das Ansprechen einer Therapie oder ein Rezidiv erlauben können. Für die Primärdiagnostik ist der Marker wegen mangelnder Spezifität weniger geeignet, weshalb die Ziffer typischerweise nicht zur Erstdiagnose, sondern zur Verlaufsbeobachtung bei bereits gesicherter Erkrankung herangezogen wird. Die im Text genannte Doppelbestimmung und Bezugskurve stellen die methodische Absicherung und Kalibrierung des jeweiligen Assaylaufs sicher.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3901.H3 steht für „Ca 15-3, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3901.H3 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3901.H3 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.