GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
Ca 50, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve
Die GOÄ-Ziffer 3903.H3 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ca 50, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen und 30,16 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 3903.H3 betrifft die Bestimmung des Tumormarkers Ca 50 per Ligandenassay, gegebenenfalls mit Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve. Der Marker weist strukturelle und klinische Nähe zu Ca 19-9 auf und wird ebenfalls im Kontext gastrointestinaler und pankreatischer Tumoren zur Verlaufsbeobachtung eingesetzt, insbesondere wenn Ca 19-9 nicht aussagekräftig ist oder ergänzend herangezogen werden soll. Angewendet wird die Ziffer, wenn im Rahmen der onkologischen Diagnostik oder Nachsorge gezielt dieser Parameter angefordert wird, wobei die Doppelbestimmung der Absicherung der Messgenauigkeit dient und die aktuelle Bezugskurve die korrekte Kalibrierung des jeweiligen Assaylaufs sicherstellt. Eine trennscharfe Abgrenzung zu Ca 19-9 ergibt sich vor allem aus der ergänzenden diagnostischen Fragestellung im Einzelfall.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 26,23 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 30,16 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 34,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3903.H3 steht für „Ca 50, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3903.H3 ist mit 450 Punkten bewertet; das entspricht 26,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 30,16 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3903.H3 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.