GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde
Die GOÄ-Ziffer 374 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt IV. Kontrastmitteleinbringungen). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels einer im Dünndarm endenden Sonde. Sie kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer speziellen Dünndarmdarstellung, etwa einer Enteroklyse, eine Sonde bis in den Dünndarm vorgeschoben und darüber gezielt Kontrastmittel appliziert wird, um den Dünndarm direkt und ohne Passage durch den Magen kontrastiert darzustellen. Die Leistung umfasst die Kontrastmitteleinbringung über die liegende Sonde, nicht das Vorschieben der Sonde selbst oder die anschließende bildgebende Auswertung. Sie ist von der Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung sonstiger Gänge oder Fisteln durch den spezifischen Zielort des Dünndarms und den Zugangsweg über eine im Dünndarm endende Sonde abzugrenzen. Der Ansatz setzt voraus, dass die Sonde tatsächlich im Dünndarm platziert ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 374 steht für „Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm endender Sonde“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 374 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 374 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.