GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule
Die GOÄ-Ziffer 3306 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Nummer 3306 steht für den chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule, also die manuelle Behandlung mit einem gezielten, kurzen Impuls zur Lösung einer segmentalen Bewegungsblockierung eines Wirbelsäulenabschnitts. Sie wird angesetzt, wenn nach entsprechender Diagnostik eine reversible funktionelle Blockade festgestellt und durch den charakteristischen manipulativen Handgriff gelöst wird. Im Unterschied zur Nummer 3305, die die vorbereitende oder alternative mobilisierende Behandlung ohne diesen Impuls beschreibt, erfasst 3306 gezielt die eigentliche chirotherapeutische Manipulation. Typischer Anwendungsfall ist die Behandlung akuter oder chronischer Rückenbeschwerden mit nachgewiesener segmentaler Blockierung der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule oder Lendenwirbelsäule, bei der die Manipulation zur unmittelbaren Verbesserung der Beweglichkeit und Schmerzlinderung eingesetzt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3306 steht für „Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3306 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3306 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.