GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung
Die GOÄ-Ziffer 3301 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XVI. Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen). Sie ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen und 63,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 3301 vergütet das modellierende Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung, also die manuelle, schrittweise korrigierende Einstellung einer stark fehlgestellten Hand oder eines stark fehlgestellten Fußes, etwa bei angeborenem Klumpfuß oder vergleichbar ausgeprägten Deformitäten. Die Leistung erfasst den initialen, modellierenden Korrekturvorgang, bei dem die Fehlstellung durch gezielten Druck und Lagerung in Richtung Normalstellung gebracht wird, häufig als Vorbereitung für eine anschließende Gipsruhigstellung. Sie ist von Nummer 3302 abzugrenzen, die spätere Stellungsänderungen oder weitere Redressements im Rahmen derselben Behandlungsserie betrifft. In der Praxis wird 3301 also einmalig für den ersten, grundlegenden Korrekturschritt bei einer schweren Verbildung angesetzt, nicht für Folgetermine der Behandlungsserie.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 27,57 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 63,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 96,49 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3301 steht für „Modellierendes Redressement einer schweren Hand- oder Fußverbildung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3301 ist mit 473 Punkten bewertet; das entspricht 27,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 63,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3301 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.