GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Rektumexstirpation bei Zugang vom After aus – auch mit Kreuzbeinschnitt
Die GOÄ-Ziffer 3233 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rektumexstirpation bei Zugang vom After aus – auch mit Kreuzbeinschnitt“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen und 375,37 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die Rektumexstirpation, also die vollstaendige operative Entfernung des Mastdarms, bei Zugang vom After aus, auch mit zusaetzlichem Kreuzbeinschnitt. Angewendet wird diese Ziffer bei bösartigen oder anders nicht beherrschbaren Erkrankungen des Rektums, bei denen das gesamte Organ entfernt werden muss und der Zugang primaer perineal beziehungsweise transanal erfolgt, gegebenenfalls erweitert durch einen sakralen Zugangsweg (Kreuzbeinschnitt) zur besseren Darstellung der hoeher gelegenen Anteile. Die Leistung umfasst die vollstaendige Mobilisation und Entfernung des Rektums samt Analkanal von diesem Zugang aus sowie den Wundverschluss. Sie ist von der kombinierten Rektumexstirpation mit Laparotomie nach Nummer 3235 abzugrenzen, bei der zusaetzlich die Bauchhoehle eroeffnet wird, um das Organ auch von abdominal zu mobilisieren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 163,20 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 375,37 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 571,22 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3233 steht für „Rektumexstirpation bei Zugang vom After aus – auch mit Kreuzbeinschnitt“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3233 ist mit 2800 Punkten bewertet; das entspricht 163,20 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 375,37 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3233 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.