GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation des Mastdarmvorfalles mit Eröffnung der Bauchhöhle
Die GOÄ-Ziffer 3232 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des Mastdarmvorfalles mit Eröffnung der Bauchhöhle“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer vergütet die operative Behebung eines Mastdarmvorfalls unter Eroeffnung der Bauchhoehle. Angewendet wird sie bei ausgepraegtem oder rezidivierendem Rektumprolaps, bei dem ein perinealer oder peranaler Zugang nach Nummer 3231 nicht ausreicht und stattdessen eine Laparotomie erforderlich ist, um das Rektum von innen zu mobilisieren, am Kreuzbein oder Beckenboden zu fixieren (Rektopexie) oder resezierend zu behandeln. Die Leistung umfasst die abdominale Eroeffnung, die Mobilisation und Fixierung beziehungsweise Teilresektion des Rektums sowie den Bauchdeckenverschluss. Sie stellt damit gegenueber der Ziffer 3231 das aufwendigere, abdominale Verfahren dar und wird gewaehlt, wenn eine dauerhafte anatomische Korrektur ausschliesslich von unten nicht erreichbar erscheint.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3232 steht für „Operation des Mastdarmvorfalles mit Eröffnung der Bauchhöhle“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3232 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3232 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.