GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer extrasphinkterischen Fistel oder Rundbogenfistel – auch jeweils ihres verzweigten Gangsystems
Die GOÄ-Ziffer 3223 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer extrasphinkterischen Fistel oder Rundbogenfistel – auch jeweils ihres verzweigten Gangsystems“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 850 Punkten bewertet; das entspricht 49,54 € beim einfachen und 113,95 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die operative Versorgung einer extrasphinkterischen Fistel oder einer Rundbogenfistel, jeweils einschliesslich eines vorhandenen verzweigten Gangsystems. Angewendet wird die Ziffer bei Fistelformen, die ausserhalb der Schliessmuskulatur verlaufen oder diese bogenfoermig umgehen, meist als Folge komplizierter, hoch sitzender anorektaler Abszesse oder Fisteln mit ausgedehnter Ausbreitung im Beckenboden- beziehungsweise Weichteilgewebe. Die Leistung umfasst die vollstaendige Darstellung des oft komplexen, mehrfach verzweigten Gangsystems, dessen schrittweise Exzision oder Drainage sowie die Schonung der Schliessmuskelfunktion trotz der ausgedehnten Lage ausserhalb des Sphinkters. Sie stellt gegenueber der transsphinkterischen Fistel nach Nummer 3222 die anatomisch komplexere und operativ anspruchsvollere Variante dar, da der Fistelverlauf nicht durch, sondern um die Schliessmuskulatur herum reicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 49,54 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 113,95 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 173,40 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3223 steht für „Operation einer extrasphinkterischen Fistel oder Rundbogenfistel – auch jeweils ihres verzweigten Gangsystems“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3223 ist mit 850 Punkten bewertet; das entspricht 49,54 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 113,95 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3223 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.