GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt – gegebenenfalls einschließlich Resektion und Anastomose
Die GOÄ-Ziffer 3202 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt – gegebenenfalls einschließlich Resektion und Anastomose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 3202 beschreibt die Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt, gegebenenfalls einschliesslich Resektion und Anastomose. Sie wird angewendet, wenn sich zwischen zwei Abschnitten des Verdauungstrakts oder zu benachbarten Organen eine dauerhafte, nicht spontan verheilende Fistelverbindung gebildet hat, etwa nach Entzuendungen, Voroperationen oder chronisch-entzuendlichen Darmerkrankungen. Die Leistung umfasst die operative Darstellung des Fistelgangs, dessen vollstaendige Entfernung sowie, falls erforderlich, die Resektion des betroffenen Darmabschnitts mit anschliessender Anastomose zur Wiederherstellung der Darmkontinuitaet. Massgeblich fuer die Anwendung dieser Ziffer ist die Persistenz der Fistel, die eine operative statt einer konservativen Behandlung erforderlich macht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 3202 steht für „Operation einer persistierenden Fistel am Magen-Darmtrakt – gegebenenfalls einschließlich Resektion und Anastomose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 3202 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3202 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.