GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Thorakaler Eingriff am Zwerchfell
Die GOÄ-Ziffer 2985 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thorakaler Eingriff am Zwerchfell“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt XII. Thoraxchirurgie). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer 2985 vergütet thorakale Eingriffe am Zwerchfell, also operative Maßnahmen an dieser Muskel-Sehnen-Platte, die über einen Zugang vom Brustkorb aus erfolgen. Sie wird angewendet bei Eingriffen wie der Behandlung von Zwerchfelldefekten, -rupturen, -relaxationen oder -hernien, wenn der operative Zugang thorakal und nicht abdominal gewählt wird, etwa im Rahmen einer Thorakotomie zur Rekonstruktion oder Raffung des Zwerchfells. Erfasst wird der Eingriff am Zwerchfell selbst als eigenständige Leistung, unabhängig von einer möglicherweise gleichzeitig bestehenden Lungen- oder Pleuraerkrankung. Die Abgrenzung zu abdominalen Zwerchfelleingriffen ergibt sich aus dem gewählten Zugangsweg: Nur der thorakale Zugang wird von dieser Ziffer abgebildet, ein abdominaler oder laparoskopischer Zugang zum Zwerchfell wird anderweitig berechnet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2985 steht für „Thorakaler Eingriff am Zwerchfell“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2985 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2985 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.