GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung
Die GOÄ-Ziffer 288 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen und 30,83 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut von mindestens 400 Millilitern zur späteren Retransfusion, wenn diese Einheit als Vollblutkonserve aufbewahrt wird. Die Ziffer kommt zur Anwendung, wenn vor einem planbaren Eingriff mit erwartetem Blutverlust Eigenblut des Patienten entnommen und unaufgetrennt als Vollblut gelagert wird, um es bei Bedarf während oder nach der Operation zurückzugeben. Damit wird die Verwendung von Fremdblutkonserven vermieden oder reduziert. Die Leistung deckt die Entnahme der Einheit ab, nicht die spätere Rückgabe, für die eine eigene Reinfusionsziffer anzusetzen ist. Abzugrenzen ist diese Nummer von der entsprechenden Ziffer für die Eigenblutentnahme mit anschließender Auftrennung des Blutes in Bestandteile, bei der das Blut nicht als Vollblutkonserve, sondern komponentengetrennt aufbewahrt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 30,83 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 46,92 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 288 steht für „Präoperative Entnahme einer Einheit Eigenblut (mindestens 400 Milliliter) zur späteren Retransfusion bei Aufbewahrung als Vollblutkonserve – gegebenenfalls einschließlich Konservierung“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 288 ist mit 230 Punkten bewertet; das entspricht 13,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,83 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 288 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.