GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie
Die GOÄ-Ziffer 2655 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen und 127,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2655 erfasst die Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – definiert als eine Zyste, die sich über mehr als drei Zähne erstreckt oder im unbezahnten Kieferbereich eine vergleichbare Größe erreicht – mittels Zystektomie, also der vollständigen operativen Entfernung des Zystenbalgs. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Größe der Zyste ein radikales Vorgehen mit kompletter Entfernung rechtfertigt, im Unterschied zu kleineren Befunden, die über andere Ziffern abgerechnet werden. Die Zystektomie zielt auf die vollständige Beseitigung des zystischen Gewebes in einer Sitzung ab. Abzugrenzen ist sie von der Zystostomie (2657/2658), bei der die Zyste lediglich eröffnet und marsupialisiert wird, sowie von der als 2656 gesondert genannten Variante, bei der die Zystektomie im Zusammenhang mit einer weiteren, eigens beschriebenen Leistung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 55,37 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 127,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 193,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2655 steht für „Operation einer ausgedehnten Kieferzyste – über mehr als drei Zähne oder vergleichbarer Größe im unbezahnten Bereich – durch Zystektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2655 ist mit 950 Punkten bewertet; das entspricht 55,37 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 127,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2655 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.