GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte
Die GOÄ-Ziffer 2642 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2642 vergütet die operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie und wird, wie die korrespondierende Oberkiefer-Ziffer 2640, je Kieferhälfte abgerechnet. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine skelettale Unterkieferfehlstellung – etwa ein Vor- oder Rückbiss – durch eine gezielte operative Neupositionierung des Unterkiefers korrigiert werden muss, häufig im Rahmen einer bimaxillären Umstellungsosteotomie gemeinsam mit 2640. Bei einseitiger Korrektur wird die Leistung nur einmal, bei beidseitiger zweimal angesetzt. Die Abgrenzung zu den Frakturziffern des Unterkiefers (z. B. 2690) liegt darin, dass 2642 eine geplante orthognathe Korrektur ohne vorausgegangenes Trauma beschreibt, während die Frakturziffern die operative Versorgung eines gebrochenen Kiefers betreffen. Die Ziffer setzt eine gesicherte Dysgnathie-Diagnose voraus.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2642 steht für „Operative Verlagerung des Unterkiefers bei Dysgnathie, je Kieferhälfte“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2642 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2642 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.