GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2650: Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes…

Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

Die GOÄ-Ziffer 2650 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IX. Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie). Sie ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen und 99,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2650 betrifft die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes, dessen Lage eine umfangreiche Osteotomie erfordert, weil gefährdete anatomische Nachbarstrukturen – etwa Nerven, Nasennebenhöhlen oder Nachbarzahnwurzeln – in unmittelbarer Nähe liegen. Sie wird angesetzt, wenn der operative Aufwand deutlich über die Entfernung eines gewöhnlich impaktierten Zahnes hinausgeht, weil zur Freilegung und schonenden Entfernung erheblich Knochen abgetragen werden muss, um die Risikostrukturen nicht zu verletzen. Typischer Anwendungsfall ist ein tief im Kieferknochen liegender, stark fehlgestellter Weisheitszahn oder ein verlagerter Eckzahn in Nachbarschaft zu Wurzeln oder Nervkanal. Die Ziffer setzt somit sowohl die extreme Lageanomalie des Zahnes als auch die konkrete Gefährdung von Nachbarstrukturen voraus und grenzt sich dadurch von einfacheren operativen Zahnentfernungen ab.

Gebühren und Steigerungssatz

740 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,13 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach99,20 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach150,96 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2650

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2650?

Die GOÄ-Ziffer 2650 steht für „Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2650?

Die GOÄ-Ziffer 2650 ist mit 740 Punkten bewertet; das entspricht 43,13 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2650 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2650?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2650 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.