GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation eines Daumengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2208 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation eines Daumengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen und 29,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Einrenkung der alten Luxation eines Daumengelenks, also die Reposition einer bereits länger bestehenden Verrenkung des Daumengelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Reposition nicht im frischen Zustand, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und dadurch aufgrund zwischenzeitlicher Vernarbung oder Kontraktur erschwert sein kann. Von der Einrenkung der frischen Daumengelenksluxation nach Ziffer 2207 unterscheidet sie sich allein durch das Merkmal der Chronizität. Ist bei der Versorgung zusätzlich ein Drahtzug erforderlich, wird stattdessen die eigenständige Ziffer 2209 angesetzt, die diesen erhöhten Aufwand gesondert abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 12,82 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 29,49 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 44,88 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2208 steht für „Einrenkung der alten Luxation eines Daumengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2208 ist mit 220 Punkten bewertet; das entspricht 12,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 29,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2208 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.