GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2207 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer bildet die Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks ab, also die Reposition einer frischen Verrenkung speziell des Daumengelenks. Das Daumengelenk wird dabei gegenüber den übrigen Finger- und Zehengelenken eigenständig abgerechnet, was der besonderen funktionellen Bedeutung und den abweichenden anatomischen Verhältnissen des Daumens Rechnung trägt. Von der Einrenkung einer alten Daumengelenksluxation nach Ziffer 2208 unterscheidet sie sich durch den Zeitpunkt der Behandlung im frischen Stadium. Erfordert die Versorgung zusätzlich das Anlegen eines Drahtzuges zur Stabilisierung, ist stattdessen die eigenständige Ziffer 2209 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 19,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2207 steht für „Einrenkung der Luxation eines Daumengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2207 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2207 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.