GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung der alten Luxation eines Finger- oder Zehengelenks
Die GOÄ-Ziffer 2206 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung der alten Luxation eines Finger- oder Zehengelenks“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen und 18,77 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Einrenkung der alten Luxation eines Finger- oder Zehengelenks, also die Reposition einer bereits länger zurückliegenden, nicht frisch versorgten Verrenkung. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Erstversorgung unterblieben ist oder die Luxation aus anderen Gründen erst verzögert behandelt wird, wobei die Reposition durch zwischenzeitliche Vernarbung oder Weichteilkontraktur erschwert sein kann. Die Abgrenzung zur Ziffer 2205 erfolgt ausschließlich über das Merkmal alt gegenüber der frischen Luxation desselben Gelenktyps. Für das Daumengelenk gelten mit den Ziffern 2207 und 2208 eigene, entsprechend nach frischer und alter Luxation unterschiedene Regelungen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,16 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 18,77 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 28,56 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2206 steht für „Einrenkung der alten Luxation eines Finger- oder Zehengelenks“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2206 ist mit 140 Punkten bewertet; das entspricht 8,16 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 18,77 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2206 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.