GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Einrenkung alter Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang
Die GOÄ-Ziffer 2204 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrenkung alter Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt IV. Gelenkluxationen). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die Einrenkung alter Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang ab, also die Reposition bereits länger bestehender, nicht frisch versorgter Verrenkungen von Wirbelgelenken mittels der Durchhangtechnik. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine Wirbelgelenksverrenkung nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt reponiert wird, wodurch die Reposition aufgrund zwischenzeitlicher Vernarbung oder Fixierung erschwert ist. Die Technik im Durchhang bezeichnet dabei das spezifische Vorgehen mittels Zug- beziehungsweise Hängelagerung zur Erzielung der Reposition. Sie betrifft ausschließlich Wirbelgelenke und ist damit von den Einrenkungsziffern für periphere Gelenke wie Finger-, Hand- oder Ellenbogengelenke abzugrenzen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2204 steht für „Einrenkung alter Luxationen von Wirbelgelenken im Durchhang“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2204 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2204 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.