GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Spülung bei liegender Drainage
Die GOÄ-Ziffer 2093 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Spülung bei liegender Drainage“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt II. Extremitätenchirurgie). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 6,70 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer beschreibt die Spülung bei liegender Drainage, also die therapeutische Spülung einer Wunde oder Körperhöhle über eine bereits eingelegte Drainage, ohne dass hierfür eine erneute operative Eröffnung notwendig ist. Sie kommt in der Nachbehandlung infizierter oder sezernierender Wundverhältnisse zur Anwendung, wenn über den liegenden Drainageschlauch gezielt Spüllösung appliziert und wieder abgeleitet wird, um den Wundbereich zu reinigen und den Heilungsverlauf zu unterstützen. Sie unterscheidet sich von der Spülung bei eröffnetem Sehnenscheidenpanaritium dadurch, dass hier keine offene Wunde direkt gespült wird, sondern der Zugang über eine vorhandene Drainage erfolgt, was den Eingriff in der Regel weniger invasiv und schneller durchführbar macht als eine direkte offene Spülung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,91 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,70 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 10,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2093 steht für „Spülung bei liegender Drainage“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2093 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2093 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.