GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Tape-Verband eines kleinen Gelenks
Die GOÄ-Ziffer 206 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tape-Verband eines kleinen Gelenks“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 206 vergütet den Tape-Verband eines kleinen Gelenks. Angewendet wird die Ziffer, wenn mittels spezieller Klebebänder (Tape) ein kleines Gelenk, etwa ein Finger-, Zehen- oder vergleichbares Gelenk, funktionell stabilisiert oder in seiner Beweglichkeit gezielt eingeschränkt wird, typischerweise nach Distorsionen, Zerrungen oder zur Stützung nach kleineren Verletzungen. Die Tape-Technik unterscheidet sich von einem klassischen textilen Verband dadurch, dass sie eine funktionelle, oft sportmedizinisch geprägte Stabilisierung ermöglicht, ohne das Gelenk vollständig ruhigzustellen. Die Abgrenzung zu Nummer 207 ergibt sich unmittelbar aus der Gelenkgröße: Während Nummer 206 kleine Gelenke betrifft, erfasst Nummer 207 den Tape-Verband eines großen Gelenks. Von Schienen- oder Gipsverbänden unterscheidet sich die Tape-Anlage dadurch, dass keine starre Ruhigstellung, sondern eine elastische Stabilisierung erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,08 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,38 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 14,28 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 206 steht für „Tape-Verband eines kleinen Gelenks“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 206 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 206 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.