GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband
Die GOÄ-Ziffer 201 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen und 8,71 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 201 erfasst den redressierenden Klebeverband des Brustkorbs sowie den dachziegelförmigen Klebeverband, ausgenommen den Nabelverband. Angewendet wird die Ziffer, wenn mittels aufgeklebter Verbandstreifen eine korrigierende beziehungsweise stabilisierende Wirkung am Brustkorb erzielt werden soll, etwa zur Entlastung oder Ruhigstellung nach Rippenverletzungen oder zur Unterstützung der Atemmechanik, wobei der dachziegelartige Aufbau der Klebestreifen typisch für diese Technik ist. Die ausdrückliche Ausnahme des Nabelverbands stellt klar, dass ein vergleichbar aufgebauter Klebeverband im Nabelbereich nicht unter diese Ziffer fällt. Abzugrenzen ist Nummer 201 von der allgemeinen Verbandleistung nach Nummer 200, da hier speziell die redressierende beziehungsweise dachziegelförmige Klebetechnik am Brustkorb den Leistungsinhalt bestimmt und nicht ein gewöhnlicher Wundverband.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 3,79 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 8,71 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 13,26 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 201 steht für „Redressierender Klebeverband des Brustkorbs oder dachziegelförmiger Klebeverband – ausgenommen Nabelverband“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 201 ist mit 65 Punkten bewertet; das entspricht 3,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 8,71 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 201 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.