GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen ode r Dreiecktücher
Die GOÄ-Ziffer 200 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen ode r Dreiecktücher“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen und 6,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 200 vergütet das Anlegen eines Verbandes im allgemeinen Sinne, also die übliche Wundversorgung mittels Mullbinden, Kompressen oder vergleichbarem Verbandmaterial. Ausdrücklich ausgenommen sind Schnell- und Sprühverbände sowie Augen-, Ohrenklappen- oder Dreiecktuchverbände, die nicht unter diese Ziffer fallen. Angewendet wird Nummer 200 typischerweise nach kleineren Eingriffen, bei Wunden, nach Verletzungen oder im Rahmen der Nachsorge, wenn ein klassischer Verband ohne besondere Fixations- oder Stützfunktion angelegt wird. Sie bildet die einfache, standardmäßige Verbandleistung ab und ist von den spezielleren Verbandarten der nachfolgenden Ziffern, etwa Schienen-, Tape- oder Gipsverbänden, abzugrenzen, die jeweils eine stützende oder ruhigstellende Zusatzfunktion haben und eigenständig berechnet werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 2,62 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 6,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 9,18 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 200 steht für „Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen ode r Dreiecktücher“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 200 ist mit 45 Punkten bewertet; das entspricht 2,62 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 6,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 200 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.