GOÄ-Lexikon › Kapitel K: Urologie
Entfernen einer Penisprothese
Die GOÄ-Ziffer 1753 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernen einer Penisprothese“ (Kapitel K. Urologie). Sie ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen und 73,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst das operative Entfernen einer bereits eingesetzten Penisprothese, unabhängig vom Prothesentyp. Sie kommt zur Anwendung, wenn eine zuvor implantierte Schwellkörperprothese, etwa eine hydraulische Stützprothese nach Ziffer 1752, aufgrund einer Infektion, eines mechanischen Defekts, einer Erosion oder auf ausdrücklichen Patientenwunsch wieder entfernt werden muss. Die Leistung umfasst die operative Freilegung der Prothesenkomponenten und deren vollständige Explantation aus den Corpora cavernosa bzw. dem Skrotalfach. Sie ist von der Neuimplantation einer Prothese klar zu unterscheiden und wird eigenständig berechnet, auch wenn im gleichen Eingriff später eine neue Prothese eingesetzt wird, da Entfernung und Implantation getrennte Leistungsschritte darstellen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,06 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 73,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 112,20 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1753 steht für „Entfernen einer Penisprothese“ und gehört zu Kapitel K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1753 ist mit 550 Punkten bewertet; das entspricht 32,06 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 73,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1753 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.