GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform
Die GOÄ-Ziffer 1636 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 887 Punkten bewertet; das entspricht 51,70 € beim einfachen und 118,91 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst plastisch-chirurgische Eingriffe, die gezielt die Form der Ohrmuschel korrigieren, etwa bei angeborenen Fehlbildungen oder erworbenen Deformitäten, die über eine reine Anlegeoperation nach Nummer 1635 hinausgehen. Im Mittelpunkt steht die Wiederherstellung oder Verbesserung der charakteristischen Formmerkmale der Ohrmuschel, etwa fehlender oder unzureichend ausgeprägter Knorpelstrukturen. Abzugrenzen ist die Leistung von Nummer 1637, die zusätzlich zur Form auch Größe und Stellung der Ohrmuschel umfasst, sowie von Nummer 1638, die den vollständigen Aufbau einer Ohrmuschel bei deren Fehlen oder Verlust betrifft. Angewendet wird Nummer 1636 damit typischerweise bei isolierten Formkorrekturen ohne weitergehenden Wiederaufbau.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 51,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 118,91 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 180,95 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1636 steht für „Plastische Operation zur Korrektur der Ohrmuschelform“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1636 ist mit 887 Punkten bewertet; das entspricht 51,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 118,91 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1636 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.