GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Plastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel
Die GOÄ-Ziffer 1637 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet einen umfassenderen plastisch-chirurgischen Eingriff an der Ohrmuschel ab, der nicht nur deren Form, sondern zusätzlich auch Größe und Stellung korrigiert. Angewendet wird sie bei komplexeren Fehlbildungen oder Deformitäten der Ohrmuschel, bei denen eine reine Formkorrektur nach Nummer 1636 nicht ausreicht, weil zugleich eine Anpassung der Proportionen oder der räumlichen Ausrichtung der Ohrmuschel zum Kopf erforderlich ist. Die Ziffer grenzt sich damit nach oben von der vollständigen Neuanlage einer Ohrmuschel bei Aplasie oder Verlust ab, die unter Nummer 1638 erfasst ist, und nach unten von der einfacheren, nur formkorrigierenden Operation nach Nummer 1636.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 81,60 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 187,69 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 285,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1637 steht für „Plastische Operation zur Korrektur von Form, Größe und Stellung der Ohrmuschel“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1637 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1637 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.