GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Unterbindung der Vena jugularis
Die GOÄ-Ziffer 1639 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Unterbindung der Vena jugularis“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer bildet die operative Unterbindung (Ligatur) der Vena jugularis ab, ein Eingriff, der etwa bei einer otogenen Bulbus- oder Sinusthrombose mit fortschreitender septischer Ausbreitung erforderlich werden kann, um eine weitere Verschleppung von infiziertem Material über das venöse System zu verhindern. Der Eingriff wird typischerweise im Rahmen der Behandlung schwerer otogener Komplikationen vorgenommen, etwa in Ergänzung zu den intrakraniellen Sanierungsmaßnahmen. Die Unterbindung unterbricht den Blutfluss in der betroffenen Vene, um die hämatogene Streuung des Infektionsgeschehens zu unterbinden. Als eigenständige Ziffer erfasst sie diesen gefäßchirurgischen Teilschritt unabhängig davon, im Rahmen welcher übergeordneten Behandlung einer otogenen Komplikation er erforderlich wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1639 steht für „Unterbindung der Vena jugularis“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1639 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1639 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.