GOÄ-Lexikon › Kapitel J: Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Totalexstirpation des Kehlkopfes
Die GOÄ-Ziffer 1545 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totalexstirpation des Kehlkopfes“ (Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde). Sie ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen und 297,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1545 vergütet die Totalexstirpation des Kehlkopfes, also die vollständige operative Entfernung des Organs. Sie wird angewendet, wenn ein Befund, insbesondere ein fortgeschrittener Kehlkopftumor, so ausgedehnt ist, dass ein teilweiser Organerhalt entsprechend den Ziffern 1543 oder 1544 nicht mehr möglich oder onkologisch nicht ausreichend ist. Der Eingriff umfasst die vollständige Absetzung des Kehlkopfes von den umgebenden Strukturen einschließlich der Anlage eines dauerhaften Tracheostomas zur Sicherung der Atmung, da nach vollständiger Entfernung die natürliche Verbindung zwischen Luft- und Speiseweg getrennt wird. Von Ziffer 1546 unterscheidet sich 1545 dadurch, dass keine zusätzliche Ausräumung des regionären Lymphabflussgebietes oder benachbarter Organe erfolgt; ist dies notwendig, ist die umfassendere Leistung nach 1546 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 129,40 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 297,61 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 452,89 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1545 steht für „Totalexstirpation des Kehlkopfes“ und gehört zu Kapitel J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1545 ist mit 2220 Punkten bewertet; das entspricht 129,40 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 297,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1545 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.