GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem weiteren geraden Augenmuskel, zusätzlich zu Nummer 1330
Die GOÄ-Ziffer 1331 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem weiteren geraden Augenmuskel, zusätzlich zu Nummer 1330“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen und 74,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1331 vergütet die Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem weiteren geraden Augenmuskel, zusätzlich zu Ziffer 1330. Sie wird angewendet, wenn im Rahmen derselben Schieloperation nicht nur ein, sondern mehrere gerade Augenmuskeln operativ verlagert werden, etwa bei komplexeren Schielformen, die eine kombinierte Korrektur mehrerer Muskeln desselben Typs erfordern. Für den ersten geraden Muskel wird Ziffer 1330 berechnet; für jeden zusätzlichen geraden Muskel, der in derselben Sitzung operiert wird, kommt Ziffer 1331 als eigenständige Zusatzleistung hinzu. Sie kann somit mehrfach entsprechend der Anzahl der weiteren operierten geraden Muskel angesetzt werden und ist von der Korrektur schräger Muskeln nach den Ziffern 1332/1333 zu unterscheiden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 32,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 74,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 113,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1331 steht für „Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an jedem weiteren geraden Augenmuskel, zusätzlich zu Nummer 1330“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1331 ist mit 554 Punkten bewertet; das entspricht 32,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 74,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1331 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.