GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Wiederherstellungsoperation bei schwerverletztem Augapfel, Zerschneidung von Hornhaut und Lederhaut, Beteiligung der Iris, der Linse, des Glaskörpers und der Netzhaut
Die GOÄ-Ziffer 1328 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Wiederherstellungsoperation bei schwerverletztem Augapfel, Zerschneidung von Hornhaut und Lederhaut, Beteiligung der Iris, der Linse, des Glaskörpers und der Netzhaut“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen und 433,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1328 erfasst die Wiederherstellungsoperation bei schwerverletztem Augapfel mit Zerschneidung von Hornhaut und Lederhaut sowie Beteiligung von Iris, Linse und Glaskörper. Sie ist die umfangreichste Stufe der Wiederherstellungsoperationen nach perforierenden Augenverletzungen und wird bei den schwersten Verletzungsformen angewendet, bei denen sowohl Hornhaut als auch Lederhaut durchtrennt sind und zugleich Regenbogenhaut, Linse und Glaskörper operativ versorgt werden müssen, etwa nach ausgedehnten Rissquetschwunden des Augapfels. Die Leistung umfasst den Verschluss der komplexen Hornhaut-Lederhaut-Wunde sowie die notwendigen Eingriffe an den beteiligten inneren Augenstrukturen in einer Sitzung. Sie grenzt sich von den Ziffern 1326 und 1327 durch das zusätzliche Erfordernis der Glaskörperbeteiligung sowie die größere Ausdehnung der Wunde ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 188,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 433,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 658,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1328 steht für „Wiederherstellungsoperation bei schwerverletztem Augapfel, Zerschneidung von Hornhaut und Lederhaut, Beteiligung der Iris, der Linse, des Glaskörpers und der Netzhaut“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1328 ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 433,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1328 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.