GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem geraden Augenmuskel
Die GOÄ-Ziffer 1330 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem geraden Augenmuskel“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1330 vergütet die Korrektur einer Schielstellung durch operativen Eingriff an einem geraden Augenmuskel. Sie wird bei Strabismus angewendet, wenn die Fehlstellung der Augenachsen durch Verlagerung eines geraden Augenmuskels, etwa durch Rücklagerung (Recessus) oder Verkürzung (Resektion), korrigiert werden soll, um beidäugiges Sehen zu ermöglichen oder kosmetische beziehungsweise funktionelle Beeinträchtigungen zu beheben. Die Leistung deckt den operativen Eingriff an genau einem geraden Augenmuskel ab. Werden im selben Eingriff weitere gerade Augenmuskeln operiert, ist für jeden zusätzlichen geraden Muskel Ziffer 1331 gesondert neben Ziffer 1330 zu berechnen; die Korrektur schräger Augenmuskeln fällt dagegen unter die eigenständigen Ziffern 1332 und 1333.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,07 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 99,07 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 150,76 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1330 steht für „Korrektur einer Schielstellung durch Eingriff an einem geraden Augenmuskel“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1330 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1330 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.