GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde – auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung
Die GOÄ-Ziffer 1326 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde – auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen und 148,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1326 erfasst die direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde, gegebenenfalls einschließlich Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut. Sie wird bei Verletzungen angewendet, bei denen Hornhaut oder Lederhaut vollständig durchtrennt und das Augeninnere eröffnet ist, etwa durch Stich-, Schnitt- oder Fremdkörperverletzungen, wobei häufig Irisgewebe in die Wunde vorfällt. Die Leistung umfasst den unmittelbaren Wundverschluss durch Naht sowie, falls erforderlich, die Zurücklagerung vorgefallener Regenbogenhaut in die Vorderkammer oder deren Abtragung, wenn eine Reposition nicht möglich ist. Sie unterscheidet sich von Ziffer 1327 dadurch, dass hier keine zusätzliche Versorgung der Linse erforderlich ist; ist die Linse mitbeteiligt, ist die weitergehende Ziffer 1327 einschlägig.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 64,70 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 148,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 226,45 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1326 steht für „Direkte Naht einer perforierenden Hornhaut- oder Lederhautwunde – auch mit Reposition oder Abtragung der Regenbogenhaut und gegebenenfalls mit Bindehautdeckung“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1326 ist mit 1110 Punkten bewertet; das entspricht 64,70 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 148,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1326 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.