GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers
Die GOÄ-Ziffer 1202 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen und 9,92 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder durch Anwendung eines Refraktometers. Im Unterschied zu den subjektiven Verfahren nach Ziffern 1200 und 1201 wird die Fehlsichtigkeit hier ohne aktive Rückmeldung des Patienten anhand des Lichtreflexverhaltens der Netzhaut (Skiaskopie) oder mittels eines Messgeräts (Refraktometer) ermittelt. Angewendet wird sie insbesondere dann, wenn eine verlässliche subjektive Angabe des Patienten nicht möglich oder nicht ausreichend ist, etwa bei Kleinkindern, kognitiv eingeschränkten oder unkooperativen Patienten, oder als objektive Ausgangsbasis vor einer anschließenden subjektiven Feinabstimmung. Die Ziffer deckt beide genannten Verfahren - Skiaskopie und Refraktometrie - gleichrangig ab, sodass unabhängig von der konkret gewählten objektiven Messmethode dieselbe Ziffer zum Ansatz kommt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 4,31 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 9,92 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 15,10 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1202 steht für „Objektive Refraktionsbestimmung mittels Skiaskopie oder Anwendung eines Refraktometers“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1202 ist mit 74 Punkten bewertet; das entspricht 4,31 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,92 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1202 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.