GOÄ-Lexikon › Kapitel I: Augenheilkunde
Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern
Die GOÄ-Ziffer 1201 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern“ (Kapitel I. Augenheilkunde). Sie ist mit 89 Punkten bewertet; das entspricht 5,19 € beim einfachen und 11,93 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 1201 vergütet die subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern, bei der zur Ermittlung der Fehlsichtigkeit sowohl sphärische als auch zylindrische Korrekturgläser eingesetzt und die Angaben des Patienten zur subjektiv besten Sehschärfe ausgewertet werden. Angewendet wird sie, wenn neben einer sphärischen Fehlsichtigkeit zusätzlich eine Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) vorliegt oder vermutet wird, deren Korrektur zylindrische Gläser in bestimmter Achslage erfordert. Gegenüber der einfacheren Ziffer 1200, die sich auf rein sphärische Gläser beschränkt, deckt diese Ziffer den umfassenderen und aufwendigeren Bestimmungsvorgang ab, der zusätzlich Zylinderstärke und Achslage ermittelt. Wie bei Ziffer 1200 handelt es sich um ein subjektives Verfahren, das auf der aktiven Rückmeldung des Patienten beruht, und unterscheidet sich dadurch von der objektiven Methode nach Ziffer 1202.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 5,19 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 11,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 18,16 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 1201 steht für „Subjektive Refraktionsbestimmung mit sphärisch-zylindrischen Gläsern“ und gehört zu Kapitel I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 1201 ist mit 89 Punkten bewertet; das entspricht 5,19 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 11,93 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1201 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.