Eine privatärztliche Rechnung wird erst fällig, wenn sie der Gebührenordnung für Ärzte entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Fehlen Pflichtangaben, muss der Patient nicht zahlen, bis die Rechnung korrekt erteilt ist. Deshalb entscheidet die Vollständigkeit der Rechnung unmittelbar über den Zahlungseingang.
§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ legt fest, welche Angaben je Leistung auf der Rechnung stehen müssen:
Die Vergütung wird fällig, sobald dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Eine formell fehlerhafte Rechnung ist nicht fällig, was den Zahlungseingang verzögert und im Streitfall die Durchsetzung erschwert.
Besonders fehleranfällig sind der Steigerungssatz samt Begründung und die korrekte Kennzeichnung von Analogbewertungen.
Eine GOÄ-Rechnung muss je Leistung das Erbringungsdatum, die GOÄ-Ziffer mit Bezeichnung, den Betrag und den Steigerungssatz enthalten. Bei Überschreiten des Regelhöchstsatzes kommt eine schriftliche Begründung hinzu, bei Auslagen deren Art und Betrag und gegebenenfalls ein Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ (§ 12 GOÄ).
Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Fehlen Pflichtangaben, ist die Rechnung nicht fällig und muss nicht bezahlt werden, bis sie korrekt erteilt wurde.
Die GOÄ verlangt in § 12 keine Diagnose auf der Rechnung. Erforderlich sind die je Leistung genannten Angaben; bei Überschreiten des Regelhöchstsatzes ist eine Begründung nötig, die sich auf Besonderheiten der Leistung bezieht.
Ja. Die Abrechnung kann über eine privatärztliche Verrechnungsstelle oder eine Abrechnungssoftware erfolgen. Die inhaltlichen Pflichtangaben nach § 12 GOÄ bleiben dieselben, unabhängig davon, wer die Rechnung technisch erstellt.
Formal korrekte GOÄ-Rechnungen ohne manuelle Prüfung
catalys prüft jede Rechnung vor dem Versand automatisch auf die GOÄ-Regeln und Pflichtangaben, erstellt sie aus dem Befund und zieht die Zahlung ein. Die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Alle Angaben nach dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext, ohne Gewähr und kein Ersatz für eine Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.