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GOÄ-Rechnung: Pflichtangaben nach § 12 GOÄ

Eine privatärztliche Rechnung wird erst fällig, wenn sie der Gebührenordnung für Ärzte entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Fehlen Pflichtangaben, muss der Patient nicht zahlen, bis die Rechnung korrekt erteilt ist. Deshalb entscheidet die Vollständigkeit der Rechnung unmittelbar über den Zahlungseingang.

Welche Angaben eine GOÄ-Rechnung enthalten muss

§ 12 Abs. 2 bis 4 GOÄ legt fest, welche Angaben je Leistung auf der Rechnung stehen müssen:

  • Datum der Erbringung jeder einzelnen Leistung
  • Bei Gebühren: die Nummer und die Bezeichnung der berechneten Leistung, der Betrag und der zugrunde gelegte Steigerungssatz
  • Bei Überschreiten des Regelhöchstsatzes: eine für den Zahlungspflichtigen verständliche schriftliche Begründung
  • Bei Ersatz von Auslagen (§ 10 GOÄ): Art, Menge und Betrag der Auslage; bei Beträgen über 25,56 Euro der Beleg oder ein sonstiger Nachweis
  • Ein etwaiger Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ
  • Bei Analogbewertung: die entsprechend herangezogene Ziffer, gekennzeichnet als analog

Fälligkeit: warum die Form über das Geld entscheidet

Die Vergütung wird fällig, sobald dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Eine formell fehlerhafte Rechnung ist nicht fällig, was den Zahlungseingang verzögert und im Streitfall die Durchsetzung erschwert.

Besonders fehleranfällig sind der Steigerungssatz samt Begründung und die korrekte Kennzeichnung von Analogbewertungen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Rechnung

Was muss auf einer GOÄ-Rechnung stehen?

Eine GOÄ-Rechnung muss je Leistung das Erbringungsdatum, die GOÄ-Ziffer mit Bezeichnung, den Betrag und den Steigerungssatz enthalten. Bei Überschreiten des Regelhöchstsatzes kommt eine schriftliche Begründung hinzu, bei Auslagen deren Art und Betrag und gegebenenfalls ein Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ (§ 12 GOÄ).

Wann wird eine GOÄ-Rechnung fällig?

Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Fehlen Pflichtangaben, ist die Rechnung nicht fällig und muss nicht bezahlt werden, bis sie korrekt erteilt wurde.

Muss die Diagnose auf der Rechnung stehen?

Die GOÄ verlangt in § 12 keine Diagnose auf der Rechnung. Erforderlich sind die je Leistung genannten Angaben; bei Überschreiten des Regelhöchstsatzes ist eine Begründung nötig, die sich auf Besonderheiten der Leistung bezieht.

Darf eine Verrechnungsstelle die Rechnung stellen?

Ja. Die Abrechnung kann über eine privatärztliche Verrechnungsstelle oder eine Abrechnungssoftware erfolgen. Die inhaltlichen Pflichtangaben nach § 12 GOÄ bleiben dieselben, unabhängig davon, wer die Rechnung technisch erstellt.

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Alle Angaben nach dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext, ohne Gewähr und kein Ersatz für eine Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.