Der Steigerungsfaktor ist das Vielfache des einfachen Gebührensatzes, mit dem eine ärztliche Leistung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechnet wird. Die Gebühr ergibt sich aus Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor. Er bildet ab, wie schwierig und aufwendig die konkrete Leistung im Einzelfall war (§ 5 GOÄ).
Jede GOÄ-Ziffer ist mit einer festen Punktzahl bewertet. Multipliziert mit dem amtlichen Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sich der Einfachsatz (1,0-fach). Der Steigerungsfaktor hebt diesen Betrag innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens an, je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung.
Wie sich der Betrag konkret zusammensetzt, zeigt der Beitrag zum GOÄ-Punktwert und zur Gebührenberechnung. Den Betrag für eine einzelne Ziffer können Sie direkt mit dem GOÄ-Rechner ermitteln.
Der zulässige Gebührenrahmen richtet sich nach der Art der Leistung (§ 5 GOÄ). Für die drei Gruppen gelten unterschiedliche Grenzen:
| Leistungsart | Regelhöchstsatz | Höchstsatz |
|---|---|---|
| Persönliche ärztliche Leistungen (§ 5 Abs. 1 u. 2) | 2,3-fach | 3,5-fach |
| Medizinisch-technische Leistungen (§ 5 Abs. 3, u. a. A, E, O) | 1,8-fach | 2,5-fach |
| Laborleistungen Abschnitt M und Nr. 437 (§ 5 Abs. 4) | 1,15-fach | 1,3-fach |
Der Regelhöchstsatz ist der Schwellenwert für durchschnittlich aufwendige Leistungen: Bis zu ihm darf ohne gesonderte Begründung abgerechnet werden. Der Höchstsatz ist die absolute Obergrenze des Gebührenrahmens.
Wird der Regelhöchstsatz überschritten, etwa bei einem 2,3- bis 3,5-fachen Satz für persönliche ärztliche Leistungen, muss das auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten verständlich begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Die Begründung muss sich auf Besonderheiten der konkreten Leistung beziehen, nicht auf allgemeine Formeln.
Eine über den Höchstsatz hinausgehende Vergütung ist nur über eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ möglich, die vor der Behandlung schriftlich getroffen werden muss.
Der Steigerungsfaktor ist das Vielfache des einfachen Gebührensatzes, mit dem eine ärztliche Leistung berechnet wird. Die Gebühr ergibt sich aus Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor. Er bildet Schwierigkeit und Zeitaufwand der einzelnen Leistung ab (§ 5 GOÄ).
Der 2,3-fache Satz ist der Regelhöchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen. Bis zu diesem Faktor darf ohne gesonderte schriftliche Begründung abgerechnet werden; er gilt als Schwellenwert für durchschnittlich aufwendige Leistungen.
Bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz für persönliche ärztliche Leistungen) darf abgerechnet werden, wenn Besonderheiten in Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Leistung vorliegen. Das Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 2,3 muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Ja. Für medizinisch-technische Leistungen (u. a. Abschnitte A, E und O) liegt der Regelhöchstsatz bei 1,8 und der Höchstsatz bei 2,5. Für Laborleistungen des Abschnitts M sowie die Leistung nach Nr. 437 liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15 und der Höchstsatz bei 1,3.
Steigerungsfaktor und Begründung automatisch vorschlagen lassen
catalys kodiert Ihre Leistungen aus dem Befund, schlägt den passenden Steigerungsfaktor samt Begründung vor und prüft die Rechnung vor dem Versand. Die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Alle Angaben nach dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext, ohne Gewähr und kein Ersatz für eine Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.