Die Analogbewertung erlaubt es, eine selbständige ärztliche Leistung, die keine eigene GOÄ-Ziffer hat, über eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Ziffer des Gebührenverzeichnisses abzurechnen (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Die dafür herangezogene Ziffer wird als Analogziffer bezeichnet.
Das Gebührenverzeichnis der GOÄ stammt in seiner Struktur aus dem Jahr 1996. Neuere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind darin nicht abgebildet. Damit auch solche Leistungen abgerechnet werden können, sieht § 6 Abs. 2 GOÄ die Analogbewertung vor.
Grundlage jeder Abrechnung bleibt die tatsächlich erbrachte Leistung. Die Analogbewertung ist kein Wahlrecht zur Höherbewertung, sondern schließt eine Lücke im Verzeichnis.
Analog abgerechnet werden darf nur eine selbständige ärztliche Leistung, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten ist. Sie wird einer gleichwertigen Leistung zugeordnet, wobei Art, Kosten- und Zeitaufwand vergleichbar sein müssen.
Nicht zulässig ist die Analogbewertung, wenn die Leistung bereits von einer bestehenden Ziffer erfasst ist, als unselbständige Teilleistung gilt oder durch eine andere Ziffer ausdrücklich ausgeschlossen wird.
Die analog abgerechnete Leistung wird auf der Rechnung als solche gekennzeichnet, mit dem Zusatz „entsprechend“ oder „analog“, der herangezogenen GOÄ-Ziffer und deren Bezeichnung. Für die Analogziffer gelten Punktzahl und Gebührenrahmen der herangezogenen Ziffer, einschließlich Regelhöchstsatz und Steigerungsfaktor.
Welche Angaben eine GOÄ-Rechnung insgesamt enthalten muss, fasst der Beitrag zu den Pflichtangaben der GOÄ-Rechnung zusammen.
Eine Analogbewertung berechnet eine selbständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOÄ enthalten ist, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Die herangezogene Ziffer heißt Analogziffer.
Wenn eine tatsächlich erbrachte, selbständige ärztliche Leistung keine eigene GOÄ-Ziffer hat. Das betrifft vor allem neuere Methoden, die im Verzeichnis von 1996 noch nicht abgebildet sind. Nicht analog abgerechnet werden dürfen Leistungen, die bereits durch eine bestehende Ziffer erfasst oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Die analog herangezogene Leistung wird als solche kenntlich gemacht, üblicherweise mit dem Zusatz „entsprechend“ oder „analog“ und der Angabe der herangezogenen GOÄ-Ziffer samt deren Bezeichnung. Der Patient muss erkennen können, welche Leistung erbracht und welche Ziffer analog verwendet wurde.
Ja. Für die analog herangezogene Ziffer gelten Punktzahl und Gebührenrahmen dieser Ziffer, einschließlich des zulässigen Steigerungsfaktors. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes ist wie sonst schriftlich zu begründen.
Passende Analogziffern automatisch vorgeschlagen
catalys erkennt die erbrachten Leistungen aus dem Befund und schlägt die passende Kodierung vor, auch für Leistungen, die eine Analogbewertung erfordern. Die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Alle Angaben nach dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext, ohne Gewähr und kein Ersatz für eine Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.