GOÄ-Lexikon › Kapitel B: Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.
Die GOÄ-Ziffer 61 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.“ (Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen, Abschnitt IV. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz). Sie ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen und 17,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 61 vergütet den Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes, also die Assistenz, abgerechnet je angefangene halbe Stunde. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein Arzt einen Kollegen bei dessen eigener ärztlicher Leistung unterstützend begleitet, ohne selbst die Hauptleistung zu erbringen, und bildet damit den reinen Assistenzaufwand zeitanteilig ab. Die Ziffer gilt ausdrücklich nicht für Ärzte, die im Rahmen einer entsprechend geregelten Tätigkeit ohnehin zur Assistenz verpflichtet sind, sodass sie den darüber hinausgehenden, gesondert zu vergütenden Assistenzfall betrifft. Nach der amtlichen Bestimmung ist die Leistung neben anderen Leistungen nicht berechnungsfähig, sodass der assistierende Arzt für denselben Einsatz keine weitere eigenständige Leistung zusätzlich zur Assistenz abrechnen kann.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 7,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 17,43 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 26,52 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 61 steht für „Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde Die Nummer 61 gilt nicht für Ärzte, die zur Ausführung einer Narkose hinzugezogen werden.“ und gehört zu Kapitel B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 61 ist mit 130 Punkten bewertet; das entspricht 7,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 17,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 61 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.