GOÄ-LexikonKapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

GOÄ-Ziffer 5735: Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die…

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben

Die GOÄ-Ziffer 5735 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt III. Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen und 629,50 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5735 definiert einen Hoechstwert fuer die Gesamtheit der im Rahmen einer Untersuchung erbrachten Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730. Sie greift, wenn innerhalb einer Sitzung mehrere Einzelleistungen aus diesem Nummernbereich zusammentreffen, deren addierter Betrag den vorgesehenen Hoechstwert uebersteigen wuerde; in diesem Fall wird die Abrechnung auf den Hoechstwert begrenzt, statt die Einzelleistungen unbegrenzt zu kumulieren. Damit dient die Ziffer als Kappungsgrenze fuer aufwendige, aus mehreren Teilleistungen bestehende Untersuchungen dieses Bereichs. Zugleich besteht eine Dokumentationspflicht: Die einzeln erbrachten Leistungen sind in der Rechnung dennoch gesondert aufzufuehren, damit nachvollziehbar bleibt, welche Teilleistungen dem Hoechstwert zugrunde liegen, auch wenn nur der gedeckelte Betrag in Rechnung gestellt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

6000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach349,72 €
Regelhöchstsatzohne Begründung1,8-fach629,50 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung2,5-fach874,31 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5735

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5735?

Die GOÄ-Ziffer 5735 steht für „Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5735?

Die GOÄ-Ziffer 5735 ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5735 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 629,50 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5735?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5735 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?

catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.

Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.