GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben
Die GOÄ-Ziffer 5735 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt III. Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen und 629,50 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5735 definiert einen Hoechstwert fuer die Gesamtheit der im Rahmen einer Untersuchung erbrachten Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730. Sie greift, wenn innerhalb einer Sitzung mehrere Einzelleistungen aus diesem Nummernbereich zusammentreffen, deren addierter Betrag den vorgesehenen Hoechstwert uebersteigen wuerde; in diesem Fall wird die Abrechnung auf den Hoechstwert begrenzt, statt die Einzelleistungen unbegrenzt zu kumulieren. Damit dient die Ziffer als Kappungsgrenze fuer aufwendige, aus mehreren Teilleistungen bestehende Untersuchungen dieses Bereichs. Zugleich besteht eine Dokumentationspflicht: Die einzeln erbrachten Leistungen sind in der Rechnung dennoch gesondert aufzufuehren, damit nachvollziehbar bleibt, welche Teilleistungen dem Hoechstwert zugrunde liegen, auch wenn nur der gedeckelte Betrag in Rechnung gestellt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 349,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 629,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 874,31 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5735 steht für „Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5735 ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 629,50 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5735 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.