GOÄ-Lexikon › Kapitel O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie
Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)
Die GOÄ-Ziffer 5733 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)“ (Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie, Abschnitt III. Magnetresonanztomographie). Sie ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen und 83,93 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Nummer 5733 ist ein Zuschlag fuer die computergesteuerte Analyse von Bilddaten, beispielsweise die Auswertung der Kinetik von Kontrastmittelanreicherungen ueber die Zeit oder eine dreidimensionale Rekonstruktion aus den erhobenen Schnittbildern. Er wird angesetzt, wenn ueber die reine Bildakquisition hinaus eine gesonderte rechnergestuetzte Nachverarbeitung erfolgt, die einen eigenstaendigen diagnostischen Mehrwert liefert, etwa zur Beurteilung von Perfusion oder raeumlicher Ausdehnung eines Befundes. Wie beim Zuschlag 5732 ist auch 5733 ausdruecklich nur mit dem einfachen Gebuehrensatz berechnungsfaehig. Die Ziffer wird stets zusaetzlich zu einer Grundleistung angesetzt, nie isoliert, da sie den Mehraufwand der Nachbearbeitung, nicht die Bildgebung selbst, abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 46,63 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,8-fach | 83,93 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 2,5-fach | 116,57 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 3 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 5733 steht für „Zuschlag für computergesteuerte Analyse (z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion)“ und gehört zu Kapitel O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 5733 ist mit 800 Punkten bewertet; das entspricht 46,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 83,93 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 5733 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.